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   BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17   

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https://dejure.org/2018,25166
BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17 (https://dejure.org/2018,25166)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2018 - EnVR 21/17 (https://dejure.org/2018,25166)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17 (https://dejure.org/2018,25166)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Karenzzeiten II

    § 10c Abs. 5 EnWG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Karenzzeiten II

  • IWW

    § ... 10c EnWG, § 4a EnWG, § 3 Nr. 38 EnWG, § 10c Abs. 5, 6 EnWG, § 10c Abs. 5 EnWG, § 16 AktG, § 16 Abs. 4 AktG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, § 10a Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 10b Abs. 3 EnWG, § 10c Abs. 4 EnWG, § 21 Abs. 2 EnWG, § 10c Abs. 5 Fall 1 EnWG, § 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden Einflusses auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen; Auslegung der Karenzzeitenregelungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Karenzzeitenregelung

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Begriff des Mehrheitsanteilseigners - Karenzzeiten II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden Einflusses auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen; Auslegung der Karenzzeitenregelungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Mehrheitsanteilseigner auch bei nur mittelbarer Ausübung des bestimmenden Einflusses auf vertikal integriertes Unternehmen über abhängiges Unternehmen ("Karenzzeiten II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c EnWG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1090
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14

    Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber:

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17
    Wie der Senat bereits an anderer Stelle näher ausgeführt hat, sind die Karenzzeitenregelungen Bestandteil des sogenannten ITO-Modells als einer der drei Entflechtungsoptionen des 3. EU-Liberalisierungspakets zur Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts und sollen daher - wie auch die beiden anderen Entflechtungsmodelle - vor allem dem Zweck dienen, bei vertikal integrierten Unternehmen die Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden und Anreize zu schaffen, ausreichend in ihre Netze zu investieren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 mwN - Karenzzeiten).

    Dies erfordert die Durchtrennung unerwünschter Wissens- und Informationsschnittstellen und sogenannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Verbesserung der persönlichen Karrierechancen derjenigen Führungskräfte, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und erheblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes haben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 48 - Karenzzeiten).

    Denn nur dann kann der Gefahr begegnet werden, dass eine Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbesserung ihrer persönlichen Karrierechancen bei der Konzernobergesellschaft ihre Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Förderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens und damit des Gesamtkonzerns (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten).

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, verstoßen die Karenzzeitregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten).

    (1) Die Karenzzeitregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15

    Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17
    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 212) im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2017 - VI-3 Kart 94/15 (V) -.

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

    Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 23 - Karenzzeiten II).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    Die Vorschrift will insoweit nicht nur einer konkreten, sondern bereits der abstrakten Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts begegnen, indem eine Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbesserung ihrer persönlichen Karrierechancen innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder bei der Konzernobergesellschaft ihre Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    (1) Die Karenzzeitenregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 28 - Karenzzeiten II).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 29 - Karenzzeiten II).

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